Freiheit und Staat
km. Das Streben nach Freiheit ist ein Menschheitsstreben. Freiheit im Sinne von Selbstbestimmung ist ein Wesensbestandteil der Menschenwürde.
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Das Streben nach Freiheit resultiert zum einen aus der bitteren Erfahrung der Unfreiheit, die für den Menschen immer mit sozialer Diskriminierung, Knechtung und Gewalt, Unterdrückung und Entwürdigung verbunden ist, zum anderen aus dem Wissen um das wahre Glück eines freien Lebens. Das Streben nach Freiheit war und ist immer ein Leitmotiv im Kampf gegen Unrecht, Unterdrückung und Gewalt. Zeugnisse des Freiheitsstrebens sind aus allen Zeiten und Kulturen überliefert.
Grundlegend für das europäische Verfassungsdenken seit der Französischen Revolution sind die Freiheitsideen des Aufklärungszeitalters. Philosophen dieses Zeitalters haben sich systematisch mit der Frage der Freiheit und Selbstbestimmung beschäftigt und die Idee des Gesellschaftsvertrages formuliert. Diese Philosophen gehen davon aus, dass jeder Mensch im Naturzustand absolut frei und keiner Macht unterworfen ist und diese Freiheit nur durch den freien Willen aller Gesellschaftsmitglieder in einem Gesellschaftsvertrag eingeschränkt werden darf, und zwar alleine zum Schutz von Freiheit und Eigentum, Sicherheit und Leben. Freiheit bedarf des Eigentums (soziale Gerechtigkeit), der Sicherheit und natürlich des Lebens (Schutz vor Gewalt).
Dieser Gesellschaftsvertrag bedarf der Zustimmung aller Gesellschaftsmitglieder.
Jede Freiheitsbeschränkung bedarf von daher immer der besonderen Prüfung und Legitimation und darf niemals den Wesensgehalt der Freiheit verletzen. Gesetzgebung, die Freiheit beschränkt, bedarf auch weiterhin der prinzipiellen Zustimmung aller.
Das deutsche Grundgesetz hat nach den bitteren Erfahrungen mit der nationalsozialistischen Diktatur und dem von dieser Diktatur ausgegehenden Weltkrieg, der zig Milionen Menschen das Leben kostete, eine freiheitliche und demokratische Grundordnung zugrunde legen wollen. Das Grundgesetz formuliert deshalb zahlreiche Freiheitsrechte:
• das Recht auf die freie Entfaltung der Persönlichkeit (Artikel 2)• das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit (Artikel 2)
• «Die Freiheit der Person ist unverletzlich.» (Artikel 2)
• die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses (Artikel 4)
• die Meinungs-, Informations-, Presse-, Kunst- und Wissenschaftsfreiheit (Artikel 5)
• das Recht, sich ohne Anmeldung oder Erlaubnis friedlich und ohne Waffen zu versammeln (Artikel 8 )
• das Recht, Vereine und Gesellschaften zu bilden (Artikel 9)
• die Unverletzlichkeit des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses (Artikel 10)
• das Recht auf Freizügigkeit im ganzen Bundesgebiet (Artikel 11)
• das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen (Artikel 12)
• das Recht auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13)
• das Recht auf Eigentum und Erbe (Artikel 14).
Diese Grundrechte dürfen niemals in ihrem Wesensgehalt angetastet werden (Artikel 19).
Die Vielzahl der Freiheitsrechte des Grundgesetzes zeigt überdeutlich, welche grundlegende Bedeutung die Freiheit in einem freiheitlichen und demokratischen Rechtsstaat hat.
Ein solcher Staat ist das grundlegende Gegenteil zu einem Kontroll- und Überwachungsstaat, der seine Kontroll- und Überwachungsmethoden ständig ausbaut und bei dem zu befürchten ist, dass sich die staatlichen Gewaltmittel unter fadenscheinigen Vorgaben (zum Beispiel «Terrorismusabwehr») mehr und mehr gegen den Souverän, gegen das Volk selbst richten. Deutschland wird mehr und mehr zu einem Kontroll- und Überwachungsstaat. Zu welchem Zweck?
Quelle: Zeit-Fragen.ch
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