Monopoly mit dem Weltklima
In Bali wird derzeit ein Nachfolge-Abkommen für das Kioto-Protokoll verhandelt. Möglichst viele Staaten sollen verbindliche Grenzen für den Ausstoß von Treibhausgasen akzeptieren. Der Emissionshandel gilt als geeignetes Mittel, aber marktliberale Mechanismen verkehren die gute Absicht in ihr Gegenteil
Le Monde diplomatique, von Aurélien Bernier
Die ersten wirtschaftswissenschaftlichen Arbeiten, die eine Art Umweltsteuer ins Gespräch brachten, erschienen im Jahr 1920. Damals publizierte der britische Ökonom Arthur Cecil Pigou sein Buch “The Economics of Welfare” (”Ökonomie der Wohlfahrt”), das sich mit den “Externalitäten” oder “externen Effekten” in den Bereichen Produktion und Konsum befasste. Als Beispiel behandelte Pigou die Wald- und Feldbrände entlang den Eisenbahnlinien, verursacht von glühenden Kohlestücken, die aus den Schornsteinen der damaligen Dampfloks herausgeschleudert wurden. Pigou glaubte, dass eine Steuer, die man der Eisenbahngesellschaft zur Kompensation der angerichteten Schäden auferlegen müsste, zur Erfindung von Vorrichtungen gegen Flugasche führen würde. Damit wurde erstmals das Verursacherprinzip, also “der Verschmutzer zahlt”, angesprochen.
Pigous Thesen wurden vierzig Jahre später von einem anderen britischen Ökonomen namens Ronald Coase kritisiert. Er lieferte - etliche Jahrzehnte vor Kioto - den umweltbelastenden Unternehmen, die sich der Sanktionsgewalt des Staats entziehen und alles “dem Markt überlassen” wollen, eine goldene Argumentationskette: Coase stellte die Wirksamkeit der Pigou’schen Steuern in Abrede, denn die Intervention des Staats habe stets Transaktionskosten zur Folge. Das ökonomische Optimum ergebe sich vielmehr aus direkten Verhandlungen zwischen den Geschädigten und der Eisenbahngesellschaft. Deshalb wäre es am besten, wenn dasselbe Unternehmen die Schienen und die an sie anschließenden Flächen besitzt, denn dann könnte sie das Problem auf dem Wege des internen Kostenausgleichs regeln. Nach diesem Coase-Theorem ist also aus ökonomischer Sicht die Definition von Rechten völlig belanglos: Die Frage, ob der Eigentümer der Felder und Wälder das Recht habe, nicht durch Brände geschädigt zu werden, sei ebenso irrelevant wie die Frage, ob die Eisenbahngesellschaft das Recht habe, solche Schäden zu verursachen. (mehr…)
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